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Steuerfalle im Ferienjob: Was muss ich bei den Steuern im Ferienjob beachten

STudentin arbeitet in im Ferienjob als Barista in einem kleinen Café mit anderen Schülern und Studenten.

Es ist nicht jedem bewusst, dass ein 15-Jähriger Steuern zahlen muss, wenn er in den Ferien im Supermarkt Waren einräumt oder in der Firma seiner Mutter aushilft. Doch tatsächlich sind SchülerInnen und Studierende, die in den Ferien einer bezahlten Tätigkeit nachgehen, lohnsteuerpflichtig. Die Steuerberaterkammer München warnt davor, dass diese Tatsache oft übersehen wird und am Ende eine böse Überraschung drohen kann. „Jeder Arbeitslohn unterliegt zunächst einmal den allgemeinen Regelungen des Lohnsteuerabzugs und muss damit versteuert werden“, erklärt Prof. Dr. Hartmut Schwab, Präsident der Steuerberaterkammer München. Die Besteuerung erfolgt entweder anhand der elektronischen „Lohnsteuerkarte“ oder pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer. Doch es gibt auch eine gute Nachricht: Die Verdienstfreigrenze für die Lohnsteuer liegt bei rund 1.150 Euro pro Monat. Die meisten Gehälter aus Ferienjobs dürften darunter liegen, und die gezahlten Steuern können spätestens mit der Einkommensteuererklärung im Folgejahr erstattet werden.

 

Was ist die Übungsleiterpauschale?

Was jedoch nur wenigen bekannt ist, betrifft die sogenannte Übungsleiterpauschale, die auch von Ferienjobbenden in Anspruch genommen werden kann, wenn sie beispielsweise im Sportverein aushelfen, als BetreuerIn in ein Feriencamp fahren oder eine Pflegeeinrichtung bei der Betreuung alter, kranker oder behinderter Menschen unterstützen. „Bis zu 3.000 Euro im Jahr bleiben als Aufwandsentschädigung steuerfrei, wenn die Tätigkeit im Dienst einer öffentlich-rechtlichen Institution, einem gemeinnützigen Verein oder einer kirchlichen Einrichtung ausgeübt wird“, so Schwab.

Ferienjob kann BAföG-Bezüge beeinflussen

Besondere Aufmerksamkeit ist bei Studierenden geboten, da ihre Einkünfte unter Umständen auf die BAföG-Bezüge Einfluss haben können. Eine Vergütung von Pflichtpraktika, die in der Studienordnung vorgesehen sind, wird sogar in voller Höhe auf die BAföG-Bezüge angerechnet, und eine Freigrenze gibt es hier nicht. Allerdings hat der Arbeitslohn von Schülern, Studierenden im Erststudium und Auszubildenden in der Erstausbildung keine Auswirkungen auf mögliches Kindergeld. Wer jedoch bereits eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat und mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, läuft Gefahr, den Anspruch auf Kindergeld zu verlieren.

Was muss ich bei meinem Ferienjob beachten und was ist eine kurzfristige Beschäftigung?

In der Regel handelt es sich bei einem Arbeitsverhältnis in den Ferien bei Schülern, Schülerinnen und Studierenden um eine sogenannte kurzfristige Beschäftigung. Daher darf die Tätigkeit im gesamten Jahr nur auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr ausgelegt sein, um sozialversicherungsfrei zu sein – unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit oder der Höhe des Lohns, fasst Schwab zusammen. „Wer sich bereits jetzt um mehrere Jobs für die Sommer- und Herbstferien bemüht, muss diese Höchstgrenze beachten und die Arbeitstage entsprechend aufteilen“, rät der Kammerpräsident.

Es gibt jedoch auch spezielle Regelungen für jüngere ArbeitnehmerInnen. So dürfen SchülerInnen unter 15 Jahren beispielsweise kein reguläres Arbeitsverhältnis aufnehmen, und Personen unter 18 Jahren dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten arbeiten. Mindestens 13-Jährige dürfen jedoch mit Zustimmung der Eltern maximal zwei Stunden täglich einer leichten Tätigkeit nachgehen, wie beispielsweise Zeitungen oder Werbezettel austragen, als Babysitter arbeiten oder Nachhilfeunterricht geben.

U18 – Was sind meine Arbeitszeiten bei einem Ferienjob?

Die Arbeitszeiten für 15- bis 17-jährige SchülerInnen sind in den Ferien auf höchstens vier Wochen beschränkt, mit maximal acht Stunden pro Tag und höchstens 40 Stunden pro Woche. Des Weiteren dürfen sie nur zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten, jedoch nicht an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen. Es gibt jedoch Ausnahmen: „Die Arbeit in Gaststätten, Bäckereien, Krankenhäusern, Theatern oder landwirtschaftlichen Betrieben ist an diesen Tagen erlaubt, jedoch ist dafür ein Ausgleichtag unter der Woche vorgeschrieben, da die Fünftagewoche eingehalten werden muss“, erläutert Schwab.

Bin ich bei meinem Ferienjob versichert?

Während der Zeit des Arbeitsverhältnisses bleibt die Familienversicherung bei der Krankenkasse bestehen, und SchülerInnen und Studierenden stehen zudem unter dem Schutz der Unfallversicherung. Die Beiträge hierfür müssen vom Arbeitgeber gezahlt werden. „Das gilt auch in privaten Haushalten“, betont Schwab. Und: Auch kurzfristig Beschäftigte SchülerInnen und Studenten haben ab ihrem 18. Geburtstag Anspruch auf den Mindestlohn von derzeit 12 Euro pro Stunde.

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