Mutterschutz in der Ausbildung: Rechte, Fristen und finanzielle Unterstützung

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Wer während der Ausbildung schwanger wird, hat Anspruch auf besonderen gesetzlichen Schutz. Der Mutterschutz gilt dabei nicht nur für Arbeitnehmerinnen, sondern ausdrücklich auch für Auszubildende. Damit sollen Gesundheit und Ausbildungschancen gewahrt bleiben – sowohl für Mutter als auch für Kind.

Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes für Auszubildende

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt Auszubildende während der Schwangerschaft, nach der Geburt und beim Wiedereinstieg in die Ausbildung. Voraussetzung ist, dass die Ausbildung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) stattfindet – also zum Beispiel bei einer dualen Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule.

Mutterschutzfristen

Für Auszubildende gelten die gleichen Schutzfristen wie für alle anderen Beschäftigten:

  • 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin

  • 8 Wochen nach der Geburt (bei Früh- und Mehrlingsgeburten: 12 Wochen)

Während dieser Zeit darf keine Beschäftigung erfolgen – außer auf ausdrücklichen Wunsch und mit ärztlicher Zustimmung in der Phase vor der Geburt. Nach der Entbindung besteht ein striktes Beschäftigungsverbot.

Beschäftigungsverbote und Arbeitsbedingungen

Neben den zeitlichen Schutzfristen gibt es auch Regelungen zu sogenannten individuellen oder generellen Beschäftigungsverboten. Diese greifen, wenn gesundheitliche Risiken bestehen oder die Tätigkeit potenziell gefährlich ist – etwa bei schwerem Heben, Umgang mit Chemikalien oder Nachtdiensten.

In solchen Fällen muss der Ausbildungsbetrieb geeignete Schutzmaßnahmen treffen oder alternative Aufgaben anbieten. Ist das nicht möglich, greift ein Beschäftigungsverbot mit finanzieller Absicherung.

Kündigungsschutz

Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Geburt besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist nur in Ausnahmefällen und mit behördlicher Zustimmung möglich – etwa bei einer Betriebsschließung. Dieser Schutz greift auch während der Probezeit.

Ausbildungszeit und Verlängerung

Zeiten des Mutterschutzes sowie einer anschließenden Elternzeit führen nicht automatisch zu einer Verlängerung der Ausbildungsdauer. Allerdings kann die Ausbildung auf Antrag bei der zuständigen Kammer verlängert werden, wenn Prüfungsinhalte versäumt wurden oder der Ausbildungsplan nicht eingehalten werden konnte. Eine Verlängerung ist auch möglich, wenn das Ausbildungsziel ansonsten gefährdet wäre.

Finanzielle Leistungen während des Mutterschutzes

Während des Mutterschutzes besteht in der Regel Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Dieses wird von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt, ergänzt durch einen Arbeitgeberzuschuss. Die genaue Höhe hängt vom bisherigen Einkommen ab. Auszubildende ohne eigenes Einkommen oder mit privater Versicherung erhalten gegebenenfalls Leistungen über das Bundesversicherungsamt.

Teilnahme an der Berufsschule

Auch der Besuch der Berufsschule fällt unter die Schutzregelungen. Während des Mutterschutzes besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht. Eine freiwillige Teilnahme ist möglich, sofern keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Eine Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt ist empfehlenswert.

Fazit

Mutterschutz während der Ausbildung ist gesetzlich geregelt und sichert Auszubildenden umfassende Rechte zu. Dazu zählen Schutzfristen, finanzielle Leistungen, besondere Kündigungsschutzregelungen und flexible Möglichkeiten zur Fortsetzung der Ausbildung. Eine frühzeitige Information der Ausbildungsstelle sowie Beratung durch zuständige Stellen (z. B. Kammern oder Beratungsstellen) kann helfen, den individuellen Weg optimal zu gestalten.

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