Arbeitgeber:innen haben ein berechtigtes Interesse daran, die Nutzung firmeneigener Geräte zu überwachen, um sicherzustellen, dass diese ausschließlich für berufsbezogene Zwecke genutzt werden. Dies dient nicht nur der Prävention von Veruntreuung vertraulicher Informationen, sondern auch dem Schutz der Unternehmensressourcen. Arbeitnehmer:innen sollten sich jedoch bewusst sein, dass ihre Online-Aktivitäten bestimmten Einschränkungen unterliegen und darauf achten, wonach sie auf ihren Arbeitscomputern suchen.
Vermeide diese Google-Suchen am Arbeitsplatz: Überwachung und Konsequenzen
Im Falle von Überwachung am Arbeitsplatz sollten Mitarbeiter:innen bestimmte Suchanfragen auf ihren Arbeitsgeräten vermeiden, um sich unnötigen Stress, Erklärungsbedarf und mögliche Unannehmlichkeiten zu ersparen.
- Illegale Aktivitäten: Ein absolutes No-Go. Arbeitnehmer:innen sollten sich weder bei der Arbeit noch auf privaten Geräten an illegalen Aktivitäten im Internet beteiligen, da dies zu ernsthaften disziplinarischen Maßnahmen bis hin zur Kündigung führen kann.
- Beleidigende oder unangemessene Inhalte: Das Vermeiden von Zugriff auf anstößige oder unangemessene Inhalte ist entscheidend, um einen professionellen Ruf zu wahren und potenziellen Schaden für das Unternehmen zu verhindern.
- Vertrauliche Unternehmensinformationen: Der Zugriff auf sensible Unternehmensinformationen wie Finanzberichte oder Geschäftsgeheimnisse auf Arbeitscomputern ist strikt untersagt, da dies die Wettbewerbsfähigkeit und den Ruf des Unternehmens gefährden kann.
- Pornoseiten: Die Suche nach pornografischem Material auf Arbeitsgeräten ist nicht nur peinlich, sondern kann auch zu negativen Konsequenzen führen und den professionellen Ruf beeinträchtigen.
- Stellenangebote: Das Suchen nach Stellenangeboten während der Arbeitszeit sollte vermieden werden, um den Eindruck zu vermeiden, dass man sich anderweitig umsieht. Dies könnte zu Karrierebeeinträchtigungen führen.
Datenschutz am Arbeitsplatz: Was der Arbeitgeber darf
In Deutschland unterliegt die Überwachung von Laptops oder Handys am Arbeitsplatz den Datenschutzgesetzen. Arbeitgeber dürfen diese nur durchführen, wenn sie erforderlich ist, die Mitarbeiter:innen über Umfang und Zweck informiert wurden, verhältnismäßig ist und nicht über den Zweck hinausgeht. Bewusstsein für die potenzielle Überwachung hilft dabei, eine professionelle Online-Präsenz zu bewahren und persönliche Interessen zu schützen.